Waffenkontrollhinweis
Gemäß
Waffengesetz
hat
der
Besitzer
erlaubnispflichtiger
Schusswaffen
oder
Munition
der
zuständigen
Behörde
die
zur
sichereren
Aufbewahrung
getroffenen
oder
vorgesehenen
Maßnahmen
nachzuweisen.
Besitzer
ist
nicht
nur
der
Eigentümer
der
Waffen,
die
auf
seiner
Waffenbesitzkarte
(WBK)
eingetragen
sind,
sondern
auch
derjenige,
der
Waffen
für
einen
anderen
–
aus
welchem
Grund
auch
immer,
sich
verwahrt.
Besitzer
erlaubnispflichtiger
Schusswaffen
oder
Munition
haben
der
Behörde
zur
Überprüfung
der
ordnungsgemäßen
Aufbewahrung
Zutritt
zu
den
Räumen
zu
gestatten,
in
denen
die
Waffen
und
die
Munition aufbewahrt werden.
Zu
den
Räumen
einer
Wohnung
gehören
auch
Nebenräume
wie
Keller,
Dachboden
oder
Garage.
Die
Beamten
haben
nicht
das
Recht,
bei
Gelegenheit
der
Überprüfung
auch
noch
in
andere
Schränke
oder
Schubladen
zu
schauen
oder
etwa
die
Verwahrung
von
nicht
erlaubnispflichtigen
Waffen (z.B. Luftdruckwaffen) zu kontrollieren!
Zuständig
für
die
Überprüfung
ist
die
für
das
Waffenrecht
zuständige
Behörde
bzw.
deren
Mitarbeiter
,
also
nicht
etwa
der
allgemeine
Ordnungsdienst
einer
Gemeinde.
Grundsätzlich
müssen
sich
die
Behördenmitarbeiter
durch
ihren
Personal-
und
Dienstausweis
ausweisen,
deren
Daten
notiert
werden
sollten.
Im
Zweifel
sollte
bei
der
zuständigen
Behörde
telefonisch
nachgefragt
werden.
Der
Zutritt
ist
nur
vom
Inhaber
der
erlaubnispflichtigen
Waffen
zu
gestatten,
da
die
erteilte
Erlaubnis
höchstpersönlich
ist.
Ist
nur
ein
Familienangehöriger,
z.B.
die
Ehefrau,
zu
Hause,
muss
diese
den
Zutritt
nicht
gestatten
(zumal
sie
auch
nicht
wissen
darf,
wo
der
Schlüssel
ist
bzw.
wie
die
Kombination
lautet).
In
einem
solchen
Fall
kann
den
Beamten
mitgeteilt
werden,
wann
der
Erlaubnisinhaber
anwesend
sein
wird;
ansonsten
muss
die
Behörde
mit
dem
Erlaubnisinhaber
Kontakt zwecks Überprüfung aufnehmen.
Die
Überprüfung
soll
nicht
zur
Unzeit
erfolgen,
also
an
Sonn-
und
Feiertagen
sowie
in
der
Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr morgens.
Der
Behörde
muss
grundsätzlich
ermöglicht
werden,
das
Schutzniveau
des
Behältnisses
zu
ermitteln;
hierfür
muss
es
auch
geöffnet
werden.
Die
auf
die
WBK
eingetragenen
Waffen
können
auf
Vollständigkeit
kontrolliert
werden.
Wer
eine
Waffe
verliehen
oder
beim
Büchsenmacher
hat,
sollte
hierüber
ein
Dokument
haben,
das
dies
bestätigt.
Auch
die
–
vorübergehende
–
Verwahrung
einer
anderen
Waffe
sollte
durch
eine
Bescheinigung
und
auch
Kopie
der
WBK
des
Ausleihers
dokumentiert
werden
können.
Derartige
Gründe
sind
von
der
Behörde
zu
akzeptieren;
eine
Durchsuchung
der
restlichen
Wohnung
nach
einer
fehlenden
Waffe
ist
in
diesem
Fall
nicht
gerechtfertigt.
Wichtig:
Fordert
der
Beamte
den
WBK-Inhaber
auf,
zum
Zwecke
des
Vergleichs
der
Waffe
mit
dem
Eintrag
auf
der
WBK,
die
Waffe
aus
dem
Schrank
herauszunehmen,
ist
äußerste
Vorsicht
angebracht.
Es
darf
unter
keinen
Umständen
der
Eindruck
erweckt
werden,
dass
die
Waffe
z.B.
in
irgendeiner
Form
gegen
den
Beamten
gerichtet
werden
könnte.
Auf
eine
sachgemäßen
Handhabung
ist
besonders
zu
achten.
Die
Behörde
kann
auch
die
Art
der
vorhandenen
Munition
kontrollieren
und
mit
der
Erwerbsberechtigung
vergleichen;
unerheblich
ist
hingegen die Anzahl.
Der
Erlaubnisinhaber
sollte
einen
schriftlichen
Vermerk
über
die
Überprüfung
anfertigen,
mit
den
Namen
der
Behördenmitarbeiter,
der
Zeit
der
Überprüfung,
der
kontrollierten
Waffenschränke
sowie
dem
Ergebnis.
Die
Behördenvertreter
sollten
gebeten
werden,
diesen
Vermerk
abzuzeichnen.
Grundsätzlich
sinnvoll
ist
auch,
einen Zeugen hinzuziehen.