Waffenkontrollhinweis
Copyright © 2023 Schützen-Club Lachen-Speyerdorf e.V.
Gemäß Waffengesetz hat der Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sichereren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen – aus welchem Grund auch immer, sich verwahrt. Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition haben der Behörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Garage. Die Beamten haben nicht das Recht, bei Gelegenheit der Überprüfung auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Luftdruckwaffen) zu kontrollieren!
Zuständig für die Überprüfung ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter , also nicht etwa der allgemeine Ordnungsdienst einer Gemeinde. Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis ausweisen, deren Daten notiert werden sollten. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Behörde telefonisch nachgefragt werden.
Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen zu gestatten, da die erteilte Erlaubnis höchstpersönlich ist. Ist nur ein Familienangehöriger, z.B. die Ehefrau, zu Hause, muss diese den Zutritt nicht gestatten (zumal sie auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist bzw. wie die Kombination lautet). In einem solchen Fall kann den Beamten mitgeteilt werden, wann der Erlaubnisinhaber anwesend sein wird; ansonsten muss die Behörde mit dem Erlaubnisinhaber Kontakt zwecks Überprüfung aufnehmen.
Die Überprüfung soll nicht zur Unzeit erfolgen, also an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr morgens.
Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu ermitteln; hierfür muss es auch geöffnet werden. Die auf die WBK eingetragenen Waffen können auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Wer eine Waffe verliehen oder beim Büchsenmacher hat, sollte hierüber ein Dokument haben, das dies bestätigt. Auch die vorübergehende Verwahrung einer anderen Waffe sollte durch eine Bescheinigung und auch Kopie der WBK des Ausleihers dokumentiert werden können. Derartige Gründe sind von der Behörde zu akzeptieren; eine Durchsuchung der restlichen Wohnung nach einer fehlenden Waffe ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Wichtig: Fordert der Beamte den WBK-Inhaber auf, zum Zwecke des Vergleichs der Waffe mit dem Eintrag auf der WBK, die Waffe aus dem Schrank herauszunehmen, ist äußerste Vorsicht angebracht. Es darf unter keinen Umständen der Eindruck erweckt werden, dass die Waffe z.B. in irgendeiner Form gegen den Beamten gerichtet werden könnte. Auf eine sachgemäßen Handhabung ist besonders zu achten. Die Behörde kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und mit der Erwerbsberechtigung vergleichen; unerheblich ist hingegen die Anzahl.
Der Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die Überprüfung anfertigen, mit den Namen der Behördenmitarbeiter, der Zeit der Überprüfung, der kontrollierten Waffenschränke sowie dem Ergebnis. Die Behördenvertreter sollten gebeten werden, diesen Vermerk abzuzeichnen. Grundsätzlich sinnvoll ist auch, einen Zeugen hinzuziehen.
Quelle: DSB Waffenaufbewahrung im privaten Bereich
Waffenkontrollhinweis
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Gemäß Waffengesetz hat der Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sichereren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen aus welchem Grund auch immer, sich verwahrt. Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition haben der Behörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Garage. Die Beamten haben nicht das Recht, bei Gelegenheit der Überprüfung auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Luftdruckwaffen) zu kontrollieren!
Zuständig für die Überprüfung ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter , also nicht etwa der allgemeine Ordnungsdienst einer Gemeinde. Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis ausweisen, deren Daten notiert werden sollten. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Behörde telefonisch nachgefragt werden.
Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen zu gestatten, da die erteilte Erlaubnis höchstpersönlich ist. Ist nur ein Familienangehöriger, z.B. die Ehefrau, zu Hause, muss diese den Zutritt nicht gestatten (zumal sie auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist bzw. wie die Kombination lautet). In einem solchen Fall kann den Beamten mitgeteilt werden, wann der Erlaubnisinhaber anwesend sein wird; ansonsten muss die Behörde mit dem Erlaubnisinhaber Kontakt zwecks Überprüfung aufnehmen.
Die Überprüfung soll nicht zur Unzeit erfolgen, also an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr morgens.
Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu ermitteln; hierfür muss es auch geöffnet werden. Die auf die WBK eingetragenen Waffen können auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Wer eine Waffe verliehen oder beim Büchsenmacher hat, sollte hierüber ein Dokument haben, das dies bestätigt. Auch die vorübergehende Verwahrung einer anderen Waffe sollte durch eine Bescheinigung und auch Kopie der WBK des Ausleihers dokumentiert werden können. Derartige Gründe sind von der Behörde zu akzeptieren; eine Durchsuchung der restlichen Wohnung nach einer fehlenden Waffe ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Wichtig: Fordert der Beamte den WBK-Inhaber auf, zum Zwecke des Vergleichs der Waffe mit dem Eintrag auf der WBK, die Waffe aus dem Schrank herauszunehmen, ist äußerste Vorsicht angebracht. Es darf unter keinen Umständen der Eindruck erweckt werden, dass die Waffe z.B. in irgendeiner Form gegen den Beamten gerichtet werden könnte. Auf eine sachgemäßen Handhabung ist besonders zu achten. Die Behörde kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und mit der Erwerbsberechtigung vergleichen; unerheblich ist hingegen die Anzahl.
Der Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die Überprüfung anfertigen, mit den Namen der Behördenmitarbeiter, der Zeit der Überprüfung, der kontrollierten Waffenschränke sowie dem Ergebnis. Die Behördenvertreter sollten gebeten werden, diesen Vermerk abzuzeichnen. Grundsätzlich sinnvoll ist auch, einen Zeugen hinzuziehen.
Quelle: DSB Waffenaufbewahrung im privaten Bereich
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